§ 21 LwahlG - Gründe für die Ausstellung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LwahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Eine wahlberechtigte Person, die verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Eine Verhinderung liegt nur vor, wenn die wahlberechtigte Person
- 1.sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb des Wahlbezirks aufhält oder
- 2.aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Die wahlberechtigte Person muss den Verhinderungsgrund glaubhaft machen.