§ 24 StBGebV - Steuererklärungen

Bibliographie

Titel
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Amtliche Abkürzung
StBGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1.der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark;
2.der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte1/10 bis 5/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark;
3.der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals2/10 bis 8/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
4.der Erklärung über die Entwicklung des nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das verwendbare Eigenkapital, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
5.der Erklärung zur Gewerbesteuer
a)nach dem Gewerbeertrag1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark,
b)nach dem Gewerbekapital1/20 bis 12/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Gewerbekapital vor Berücksichtigung der Freibeträge, jedoch mindestens 18.000 Deutsche Mark;
6.der Gewerbesteuerzerlegungserklärung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 8.000 Deutsche Mark;
7.der Umsatzsteuervoranmeldung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 1.000 Deutsche Mark;
8.der Umsatzsteuerjahreserklärung1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauchs, jedoch mindestens 12.000 Deutsche Mark;
9.der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
10.der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 25.000 Deutsche Mark und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 50.000 Deutsche Mark;
11.der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 50.000 Deutsche Mark;
12.der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
13.der Schenkungsteuererklärung2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
14.der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 6.000 Deutsche Mark;
15.der Lohnsteueranmeldung einer1/20 bis 6/20
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 vom Hundert der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark;
16.von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle, der Abschöpfungen und der Verbrauchsteuern, die als Eingangsabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark;
17.von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark;
18.von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,1/10 bis 3/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark;
19.von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;
20.von Anträgen nach dem Berlinförderungsgesetz sowie für die zu den Steuererklärungen erforderlichen Berechnungen1/20 bis 12/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage für die Förderungsmaßnahme, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark;
21.von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer1/20 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark;
22.von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 2.000 Deutsche Mark.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 25.000 Deutsche Mark.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder Lohnsteuerermäßigung erhält der Steuerberater die nachstehenden Teile einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1):

  1. 1.

    Lohnsteuer-Jahresausgleich

    a)Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ohne Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen1/20 bis 4/20
    b)Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich einschließlich Ermittlung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen2/20 bis 7/20

    Gegenstandswert ist der Jahresarbeitslohn, jedoch mindestens 9.000 Deutsche Mark.

  2. 2.

    Lohnsteuerermäßigung

    Antrag auf Eintragung von Freibeträgen1/20 bis 4/20
    Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, jedoch mindestens 9.000 Deutsche Mark.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

  1. 1.
    für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte;
  2. 2.
    für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes.