§ 129 HmbHG - Grundordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Grundordnungen nach § 2 Absatz 2 sind bis zum 31. März 2005 zu beschließen.
(2) Die für die Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane nach diesem Gesetz notwendigen Bestimmungen der Grundordnung, insbesondere die Regelungen nach § 80 Absatz 2 (Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten), § 82 Absatz 1 (Zahl und Amtszeit der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und § 83 Absatz 2 (Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers) sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu beschließen.
(3) Der Hochschulsenat bildet zur Vorbereitung seines Vorschlags für die Grundordnung und deren Änderung einen Ausschuss, dem entsprechend dem Stimmenverhältnis im Großen Senat nach § 85 Absatz 2 Mitglieder aller Gruppen angehören, darunter eine angemessene Zahl von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.