§ 4 ThürSchulGSchularten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Im Land Thüringen gibt es folgende Schularten:

  1. 1.
    die Grundschule,
  2. 2.
    die Regelschule,
  3. 3.
    das Gymnasium,
  4. 4.
    die berufsbildende Schulen,
  5. 5.
    das Kolleg und
  6. 6.
    die Förderschulen.

Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im gegliederten Schulsystem gewährleistet ist.

(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; sie wird von allen Schülern gemeinsam besucht. Sie vermittelt unter Einbeziehung von spielerischen Formen des Lernens grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Voraussetzung für jede weitere schulische Bildung und fördert die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes.

(3) Die Regelschule mit den Klassenstufen 5 bis 9 und 10 vermittelt eine allgemeine berufsvorbereitende Bildung und schafft die Voraussetzung für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit. Die Schüler können mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss und daneben mit dem Bestehen einer freiwilligen Prüfung den Qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Prüfung erwerben die Schüler den Realschulabschluss.

(4) Grundschulen und Regelschulen können organisatorisch miteinander verbunden werden.

(5) Das Gymnasium führt die Klassenstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird oder auf eine sonstige berufliche Ausbildung vorbereitet. Das Gymnasium führt nach erfolgreichem Besuch der Oberstufe und bestandener Abiturprüfung zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler mit Realschulabschluss besteht die Möglichkeit, nach erfolgreichem Besuch der dreijährigen Oberstufe und bestandener Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Gymnasien können in der Ausnahme Spezialklassen führen oder als Spezialschulen gestaltet sein.

(6) Die berufsbildenden Schulen führen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungsgänge sowie in die Hochschulen ermöglichen.

(7) Das Kolleg führt Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger geregelter Berufstätigkeit oder gleichgestellter Tätigkeit in einem dreijährigen Vollzeitbildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife. Für Schüler ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss dauert der Bildungsgang vier Jahre. Das Mindestalter für die Aufnahme ist 19 Jahre. Näheres wird durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.

(8) Für die Förderschulen und die Integration von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluss führende Schularten gilt das Gesetz über die Förderschulen in Thüringen (Förderschulgesetz- FSG-).

(9) Gesamtschulen werden integrativ oder kooperativ geführt. Sie umfassen die Klassenstufen 5 bis 10. Gesamtschulen können mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe verbunden sein.