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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 22 LBG M-V - Fortbildung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

Die berufliche Entwicklung des Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten zu sorgen.