§ 92 LWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.
(3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Abstimmungen gemeinsam nach § 18 Abs. 3 zu beurkunden.