§ 18 SächsEigBVO - Erfolgsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Absatz 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge und Aufwendungen sind zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.
(3) Wenn der Eigenbetrieb aus mehreren Betriebszweigen besteht, sind nachrichtlich die einzelnen Betriebszweige entsprechend der Erfolgsübersicht (§ 28 Absatz 3) in einer Anlage darzustellen.