§ 112 HSchG - Anhörungsbedürftige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.

(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.