§ 96f BremHG - Haushalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt.
(2) Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter für den Haushalt.