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§ 64 LRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.