§ 42 SächsKomKBVO - Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomKBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 522-1.2
(1) Diese Verordnung in der am 21. August 2008 geltenden Fassung ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Gemeinde kann nach § 131 Abs. 2 SächsGemO beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 21. August 2008 geltenden Fassung für ihre Haushaltswirtschaft anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 ist diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.