§ 140 HSchG - Schulverbände und Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Zur Förderung des Schulwesens kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Landkreise Maßnahmen nach Abs. 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Errichtung von Förderschulen.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. An die Stelle der darin festgelegten zuständigen Behörde tritt das Kultusministerium; es kann Befugnisse auf das Staatliche Schulamt übertragen.