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§ 6 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
701

(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

(2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Finanz- und Wirtschaftsministerium eingereicht werden. Die Ausschusssitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.