Anlage 1.1.3.1 GNotKG - Abschnitt 1
Vereinsregistersachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
13100 | Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister | 75,00 € |
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13101 | Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister | 50,00 € |
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen. (3) Für die Eintragung
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13102 | Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf........................... Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert. | 1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr |