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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 87 LKrO - Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

Der Landkreis kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Landkreis geltenden Vorschriften gewährleistet sind.