§ 350 AO - Beschwer
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.