§ 14 GtDBWVAPrV - Lehrgang "Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
Behandelt werden im Wesentlichen:
- 1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
- a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,
- b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
- 2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
- a)
militärische Fluggeräte,
- b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,
- 3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
- a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
- b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,
- 4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
- a)
Informationsgewinnung und Informationsübertragung,
- b)
Informationsverarbeitung und Systemtechnik,
- 5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
- a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
- b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,
- 6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
- a)
Systembewaffnung,
- b)
Effektoren.
Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.