§ 45 APO-GOSt - Höchstverweildauer, Wiederholung in der Qualifikationsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei einer angemessenen Verlängerung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe über die Höchstverweildauer hinaus bedarf es abweichend von § 2 Absatz 1 keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 2 Nummer 1 kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre der Qualifikationsphase auch wiederholen, wer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten.
(3) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der ersten beiden Halbjahre der Qualifikationsphase erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Nachprüfung gemäß § 46 Absatz 4.