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§ 7a KiStRG - Bemessung der Kirchensteuer bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender Einkommensteuerpflicht oder endet sie bei fortbestehender Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer vom Einkommen nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.

(2) Liegt eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3, 4 oder 5, in der die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer anteilig mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem die konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe bestanden hat und die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben.