§ 24 LWGStimmzettel
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Sie enthalten für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe der Parteibezeichnung und für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber und der Landeswahlvorschläge von Parteien, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 erfüllen, richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien, wie sie sich aus der Folge der Nummern 1, 2 und 3 dieser Vorschrift ergibt. Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge der Bewerber
- a)im Falle der Nummer 1 nach der Zahl der Parteienstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Landtag erhalten haben,
- b)im Falle der Nummern 2 und 3 nach der Zahl der Parteienstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Sachsen-Anhalt erhalten haben.
(4) Die Bewerber und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Den Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.