§ 75 PAG - Kostenersatz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
(3) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.