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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 383b AO - Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

  2. 2.

    entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.