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§ 62 FhG - Aufgaben der Forschung; Forschungsbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wissenschaftlichen, Grundlegung und Weiterentwicklung der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums an der Fachhochschule und haben in der Regel die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung ergeben können, zum Gegenstand.

(2) Die Hochschulleitung erstellt alle zwei Jahre einen Forschungsbericht. Dieser soll neben der Darstellung der im Berichtszeitraum abgeschlossenen sowie der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben Aussagen über Schwerpunktbildungen und längerfristige Entwicklungen enthalten. Der Forschungsbericht wird dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat zugeleitet. Die in der angewandten Forschung tätigen Fachhochschulmitglieder sind verpflichtet, der Hochschulleitung alle zwei Jahre über den Stand der laufenden Forschungsprojekte zu berichten.

(3) Die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen, soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.