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§ 2a 9. BImSchV - Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
9. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-9

(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach den §§ 3 bis 4e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten.

(2) Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.