§ 180 HSchG - Geltungsausschluss

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
  2. 2.
    Verwaltungsschulen,
  3. 3.
    Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
  4. 4.
    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  5. 5.
    Hochschulen.

(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 10 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen und für landwirtschaftlich-technische sowie für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.