§ 169 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Beitragsfrei sind
- 1.
Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind. 2Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die der Pflicht zur Krankenversicherung unterlägen, wenn
- a)
ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenversicherung nicht überstiege,
- b)
sie nicht nach Artikel 4 § 2 des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1770) von der Krankenversicherungspflicht befreit worden wären,
- c)
sie nicht von der Krankenversicherungspflicht anläßlich einer Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wegen einer Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen befreit worden wären oder
- d)
sie nicht auf Grund einer überstaatlichen Rechtsvorschrift oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Pflicht zur Krankenversicherung ausgenommen wären;
- 2.
Arbeitnehmer, die das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. 2Die Beitragsfreiheit beginnt mit Ablaut des Monats, in dem der Arbeitnehmer das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet;
- 3.
Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen zuerkannt ist;
- 4.
Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1);
- 5.
Arbeitnehmer, die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen;
- 6.
Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 102). 2Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter geringfügiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet;
- 7.
Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen (§ 441 der Reichsversicherungsordnung);
- 8.
Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes) sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;
- 9.
Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
- a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländern widmet, gefördert wird,
- b)
die Ausländer verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen, und
- c)
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes des Ausländers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland des Ausländers begründen können.