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§ 45 BremSchulG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei hat die Versetzungsordnung mindestens die Schularten und Bildungsgänge und in ihnen die Jahrgangsstufen zu benennen, in denen die Schüler und Schülerinnen ohne Versetzungsentscheidung vorrücken, die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in beruflichen Vollzeitschulen festzulegen. Die Verordnung, die das Nähere über die Zuweisung nach der Jahrgangsstufe 8 der Sekundarschule regelt, hat mindestens die unterschiedlichen Anforderungen für die beiden sich anschließenden Schwerpunkte sowie das Verfahren der Zuweisung zu regeln.