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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 38 BbgKWahlV - Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung. Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist § 36 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bewerbende, für die nach § 37 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbleibenden Bewerbenden ist anzupassen. Werden alle Bewerbenden eines Wahlvorschlags gestrichen, so ist der Wahlvorschlag zurückzuweisen.

(5) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden sowie andere Wahlen im Landkreis; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden mit.

(6) Sind in dem Namen des Wahlvorschlags einer politischen Vereinigung oder Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Wahlvorschlagsträger den Namen nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.

(7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats mit den in § 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 70 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest.

(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist außer im Falle einer Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers auf den Rechtsbehelf nach § 37 Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die Entscheidung des Wahlausschusses unterrichtet wird.

(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.