§ 47 BbgKVerf - Ortsvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 eingeräumt werden.
(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Absatz 3, 3a und 3b eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 3 sowie 51 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.