§ 163 HSchG - Gastschulbeiträge

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Ein Anspruch auf Gastschulbeiträge besteht für eine Schulform nur, wenn die Zahl der auswärtigen Schülerinnen und Schüler, denen Unterrichtsgeldfreiheit zusteht, an einer Schule dieser Schulform 10 vom Hundert der Schülerzahl übersteigt. Bei schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschulen entsteht der Anspruch auf Gastschulbeiträge, wenn in einer Schulstufe die Zahl der auswärtigen Schülerinnen und Schüler 10 vom Hundert der Schülerzahl übersteigt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler ist nach der jeweils letzten Jahreserhebung festzustellen.