§ 163 GOLT - Persönliche Erklärung zur Aussprache
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. Er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit seiner Erklärung verbinden.