§ 80 SchulG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Auf Wunsch eines Drittels ist eine Sitzung anzuberaumen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Der Landeselternrat und der Landesschülerrat wählen einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.
(4) Im Landesschulbeirat führt die Kultusministerin oder der Kultusminister beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragter den Vorsitz.