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§ 89 VwVfG - Ordnung in den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtliche Abkürzung
VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-6

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.