§ 57 RundfG M-V - Direktor/Direktorin
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Der/die Direktor(in) ist Beamte(r) auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber(innen) sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der/die Direktor(in) kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Landesrundfunkausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er ist vorher vom Landesrundfunkausschuss anzuhören.
(2) Der/die Direktor(in) vertritt die Landesanstalt gerichtlich sowie außergerichtlich und in der Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses,
- 2.Durchführung des Einigungsverfahrens,
- 3.Aufstellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt,
- 4.Betreuung von Pilotprojekten,
- 5.Maßnahmen, die der Medienforschung dienen,
- 6.Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Landesanstalt,
- 7.Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 53 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt.
(3) Für den/die Direktor(in) nimmt der Landesrundfunkausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende(n), die Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(4) Der/die Direktor(in) ist Vorgesetzte(r), Dienstvorgesetzte(r) und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt. Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Deren Amtszeit beträgt acht Jahre.