§ 2 BedGewV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BedGewV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 805
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 ist der Aufsichtsbehörde jährlich im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:
- 1.Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,
- 2.die Zahl der Beschäftigten und
- 3.die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.
Wesentliche Veränderungen sind mit der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.