Versionsverlauf

§ 2 BedGewV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BedGewV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
805

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 ist der Aufsichtsbehörde jährlich im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere enthalten:

  1. 1.
    Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,
  2. 2.
    die Zahl der Beschäftigten und
  3. 3.
    die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen.

Wesentliche Veränderungen sind mit der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.