§ 33 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen für einen bestimmten Betrieb die Befugnis, Lehrlinge einzustellen, entziehen, wenn der Betrieb nach Art oder Einrichtung zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet ist.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann dem Lehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl von Lehrlingen zu entlassen, wenn er eine im Mißverhältnis zu dem Umfang oder der Art seines Betriebes stehende Zahl von Lehrlingen eingestellt hat und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet wird; sie kann ihm auch untersagen, Lehrlinge über eine bestimmte Zahl hinaus einzustellen.
(3) Wird dem Lehrherrn die Befugnis zur Einstellung von Lehrlingen entzogen, so werden abgeschlossene Lehrverträge mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes aufgelöst.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die Handwerkskammer zu hören.