Versionsverlauf


  • ab 04.03.1993 (aktuelle Fassung)

§ 30 PersVG - Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dass beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, beratend an seinen Sitzungen teilnehmen.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit der Gruppenvertretung kann ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.