§ 485 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
§ 485 Satz 1: I.d.F.d. § 59 Abs. 2 Nr. 1 G v. 13.10.1954 II 1035
§ 485 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 10.08.1937 I 891, in Kraft getreten am 01.01.1940
1Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Seelotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. 2Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.