Versionsverlauf


§ 34 LBauO - Treppenräume und Ausgänge

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der an einer Außenwand angeordnet ist. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  1. 1.

    mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen,

  2. 2.

    Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des notwendigen Treppenraums erfüllen,

  3. 3.

    rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und

  4. 4.

    ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Abweichungen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

(4) Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muss einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand angeordneten notwendigen Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoss kann verzichtet werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

(5) In Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen in Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe vor Treppenräumen notwendige Flure angeordnet werden.

(6) Die Wände notwendiger Treppenräume sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in der Bauart von Brandwänden und in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerbeständig herzustellen; in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 sind Wände, deren Feuerwiderstand dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig. Satz 1 gilt nicht für nicht tragende Außenwände notwendiger Treppenräume, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch Öffnungen in anschließenden Außenwänden im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(7) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen

  1. 1.

    Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen

bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

(8) Für den oberen Abschluss von notwendigen Treppenräumen gilt § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend, sofern nicht das Dach den Abschluss bildet. Der notwendige Treppenraum kann mit einem Glasdach überdeckt werden.

(9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu

  1. 1.

    Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m2 mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,

  2. 2.

    notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,

  3. 3.

    Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen Räumen mindestens dicht schließende Türen

haben.

(10) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m × 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(11) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche und bei notwendigen Treppenräumen, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, muss an der höchsten Stelle eines notwendigen Treppenraums ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von 5 v. H. der Grundfläche, mindestens von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.