§ 6 HAG/SGB XII - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-77
(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.
(2) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten.
(3) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den Vertretungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)