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§ 25 AbfAlG M-V - Datenschutz, Weitergabe von Daten an Dritte

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V)
Amtliche Abkürzung
AbfAlG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen an die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 23 ist zulässig.

(2) Auf Verlangen erteilen die Behörden, die nach § 23 Daten über Altlastverdachtsflächen oder Altlasten sammeln, den Betroffenen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Informationen. Sie können ihnen vorliegende Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse auch Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Dritten auf deren Kosten mitteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten darlegen. Satz 2 gilt nicht, soweit schutzwürdige Belange Betroffener dem entgegenstehen.

(3) Soweit Behörden oder andere Stellen Informationen über Altlastverdachtsflächen oder Altlasten der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntgabe der Information zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls unerlässlich ist.