§ 93 Nds. PersVG - Fachgruppen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen, bei den Schulpersonalausschüssen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). Bei den Schulpersonalräten in Schulaufsichtsämtern sowie den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.

(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:

  1. 1.
    Grundschule,
  2. 2.
    Orientierungsstufe,
  3. 3.
    Sonderschule,
  4. 4.
    Hauptschule,
  5. 5.
    Realschule,
  6. 6.
    Gymnasium,
  7. 7.
    Gesamtschule,
  8. 8.
    alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.

(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.

(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.

(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 erhält jede Fachgruppe mindestens einen Sitz.

(6) Schulpersonalräte bei Schulaufsichtsämtern und Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlußfassung zuweisen.