Art. 35 BayRiG - Aufgaben des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
- 1.jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
- 2.der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
- 3.der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei der Herabsetzung des Dienstes auf Grund begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
- 4.der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), an der der Präsidialrat beteiligt war,
- 5.der Entlassung eines Richters nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt und sofern nicht nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
- 6.einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen einen Richter, sofern dieser die Beteiligung beantragt.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.