§ 51 NachbG - Beseitigungsanspruch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind oder den zulässigen Abstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen oder auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden braucht nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt zu werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.
(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50 ebenfalls.