§ 70 MntDBwVVDV - Zweck der schriftlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-23
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.