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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 70 MntDBwVVDV - Zweck der schriftlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-23

In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,

  1. 1.

    die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,

  2. 2.

    diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und

  3. 3.

    das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.