§ 17 WDRG - Ausschüsse des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere Ausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Sie können vom Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.

(3) Ein vom Personalrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. § 15 Abs. 8, 11 und 12 gilt entsprechend.

(4) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Ausschüsse erstatten dem Rundfunkrat jährlich schriftlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.