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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 41 BayStrWG - Träger der Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

Träger der Straßenbaulast sind:

  1. 1.
    für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
  2. 2.
    für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).