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§ 55a StBerG - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. 2§ 50 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.4Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskammer, der er bisher angehört hat.