§ 492 BGB - Schriftform, Vertragsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Verbraucherdarlehnsverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 4Die Erklärung des Darlehnsgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. 5Die vom Darlehnsnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:
- 1.den Nettodarlehnsbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehns,
- 2.den Gesamtbetrag aller vom Darlehnsnehmer zur Tilgung des Darlehns sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehnsvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. 2Ferner ist bei Darlehn mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehnsbedingungen anzugeben. 3Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehn, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist,
- 3.die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehns oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
- 4.den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehns, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehnsnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
- 5.den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehn ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,
- 6.die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehnsvertrag abgeschlossen wird,
- 7.zu bestellende Sicherheiten.
(2) 1Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehnsbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. 2Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehnsgeber hat dem Darlehnsnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehnsnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehnsvertrags erteilt. 2Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.