§ 24 SGB IV - Säumniszuschlag
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beträge erheben.
(2) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die länger als drei Monate fällig sind, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert der rückständigen Beträge erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags sind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden.